"OVG NRW, Beschluß vom 16.7.2014 - 13 A 664/14 Für die Verbringung eines Hundes in die EU muß eine Tollwutimpfung vorgenommen worden sein. Eine Ausnahme von der erforderlichen Impfpflicht ist nur möglich, wenn der Verfügungsberechtigte eine schriftliche Erklärung hat, aus der hervorgeht, daß das Tier bisher ausschließlich am Ort seiner Geburt gehalten worden und nicht mit wild lebenden Tieren in Berührung gekommen ist. Insofern dient die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSChV) der Eindämmung der Verbreitungsgefahr von Tierseuchen. Erklärungen nichtverfügungsberechtigter Personen bzw. Institutinen - wie z.B. die Bescheinigung des Tierarztes einer Tierklinik - sind ausgeschlossen."
(Zeitschrift für die Anwaltspraxis 2014, S. 1115
Gemeint sind das Verbringen von Hunden aus Ländern, die nicht der EU angehören. Dazu zählen u.a. die USA, Kanada, aber auch die Türkei, Ägypten usw. Wie die genannte Bescheinigung auszusehen hat, wer sie auszustellen hat usw. bleibt leider unbeantwortet. Auch bleibt vorerst die Frage nach dem Verfügungsberechtigten unbeantwortet. Verfügungsberechtigter im Herkunfstsland war der bisherige Halter. Verfügungsberechtigter während des Transports kann u.U. auch z.B. der Flugpate sein. Und Verfügungsberechtigter im Ankunftsland ist der neue Halter. Gemeint sein könnte, daß der Halter im Herkunftsland eine Bescheinigung der geforderten Art ausstellen muß. Des würde aber die Gefahr des Mißbrauchs eröffnen. Im übrigen ist es m.E. überhaupt fraglich, ob man einen Kontakt mit Wildtieren wirklich gänzlich ausschließen kann, es sei denn, der Hund wurde unter Laborbedingungen gehalten. Jeder andere Hund, der beim Züchter aufwächst, verläßt regelmäßig die relativ sterile Umgebung des Haushaltes. Die Regelung bzgl. der o.g. Bescheinigung ist zwar ein gut gemeinter Ansatz, doch der Impfung gegen Tollwut mit Abstand weit unterlegen.
Update 11.1.2015: Mittlerweile ist die EU VO Nr. 576/2013 in Kraft getreten. Danach ist für jegliches Verbringen von (tollwutanfälligen) Haustieren von einem in ein anderes Land eine Tollwutimpfung zur Pflicht geworden. Das hat zur Folge, daß nunmehr auch Welpen diese benötigen. Da die Voraussetzungen für einen wirksamen Tollwutschutz aber erst frühestens mit der 15. Lebenswoche des Welpen erfüllt sein können, ist das Verbringen jüngerer Welpen absolut unzulässig. Von den in der VO gegebenen Möglichkeiten der Befreiung von Welpen im Alter zwischen 12 und 15 Wochen hat Deutschland nach einer Auskunft des Bundesministeriums für Landwirtschaft und Ernährung keinen Gebrauch gemacht.