In der ZAP (Zeitschrift für die Anwaltspraxis) Heft 5/2016, S. 217 ist der wesentliche Inhalt eines Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfahlen vom 16. November 2015, Az: 5 B 925/15 veröffentlicht worden. Wörtlich heißt es dort:
"Ein nach einer Beißattacke sichergestellter Hund darf eingeschläfert werden, wenn amtstierärztlich belegt ist, daß das Tier nicht therapiert werden kann und weiterhin eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben von Menschen darstellen würde. In einem solchen Fall verstößt die Tötung des Hundes nicht gegen das Tierschutzgesetz, da sie aus einem "vernünftigen Grund" heraus erfolgt.
Hinweis: Das nordrheinwestfälische Polizeirecht erlaubt es über § 45 Abs. 1, Abs. 4 PolG, einen nach einer Beißattacke aufgegriffenen und sichergestellten Hund einzuschläfern, wenn die Gründe, die zur Sicherstellung berechtigten, auch noch im Falle einer "Verwertung", d.h. einer möglichen Versteigerung, einem Verkauf oder einer sonstigen Vermittlung des Tieres an einen neuen Halter, fortbestehen würden oder eine Verwertung aus besonderen Gründen nicht möglich ist. Davon muß - wie vorliegend zu Recht vom OVG entschieden wurde - ausgegangen werden, wenn amtstierärztlich belegt ist, daß der Hund beißwütig ist und eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben von Menschen weder in der Obhut des bisherigen Halters noch im Rahmen der Betreuung durch andere sachkundige Personen bzw. eine Einrichtung ausgeräumt werden kann. Bei der Gefahrenprognose sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der sich möglicherweise realisierende Schaden einzuschätzen ist. Der Tierhalter kann sich in einem solchen Fall nicht auf das Tierschutzgesetz berufen, da die Tötung des Tieres nach entsprechender Abwägung aus einem "vernünftigen Grund" erfolgt."
Der komplette Wortlaut der Entscheidung kann hier nachgelesen werden.
Diese Entscheidung zeigt erneut deutlich die Kompliziertheit der Abwägung Gefahren abwendenden Handelns der Behörden gegen Gesichtspunkte des Tierschutzes auf. Ob die Entscheidung des OVG als richtig oder falsch bewertet wird, ist eine Frage der persönlichen Einstellung eines jeden Einzelnen zum entschiedenen Problem.