Der Bundesgerichtshof hat am 8. Mai 2015 eine interessante Entscheidung verkündet (V ZR 163/14). Es ging dabei um die Frage, ob es zulässig ist, Hunde  auf Gemeinschaftsflächen (Raenflächen) einer Wohnungseigentümeranlage unangeleint spielen zu lassen. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, daß ein Mehrheitsbeschluß der Eigentümer, der dies zuläßt, wirksam ist, weil die Egentümer damit zum Ausdruck gebracht haben, daß das unangeleinte Spielen von Hunden auf Rasenflüchen des Gemeinschaftseigentum zum gewöhnlichen Gebrauch zählen soll. Diese Rgelung gilt sowohl für Hunde von Eigentümern wie auch von Mietern der Wohnanlage. Auch die Landeshundegesetze geben derzeit kein Verbot für die genannten Flächen her, aus dem einzelne Eigentümer den Mehrheitsbeschluß anfechten könnten.