Das Landgericht Kooblenz hat sich in einem Urteil vom 6. Mai 2014 - 6 S 45/14 - (Zeitschrift für die Anwaltspraxis 2014, S. 1232) mit der Frage auseinander gesetzt, ob der Mieter für von seinem Hund am Parkett einer Mietwohnung verursachten Kratzern schadenersatzpflichtig ist. Das Gericht hat diese Frage prinzipiell bejaht,wenn der Hund durch seine täglichen Bewegungen in der Wohnung erhebliche Kratzer (hier ca. 10 cm lang) im Parkett verursacht hat. Eine Hundehaltungserlaubnis befreie den Mieter nicht von der Ersatzpflicht, so die Richter. Dem Mieter sei zuzumuten, daß er entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung der Kratzer ergreife, z.B. Anlegen sogenannter Krallenschoner (Hundesocken) oder das Verlegen von Teppichen. Auch wäre dem Mieter zuzumuten gewesen, den Hund nicht in Räumen, in denen Parkett verlegt ist, hinein zu lassen.

Dieser Enscheidung kann nicht bedingungslos gefolgt werden. Der BGH hat vor noch nicht all zu langer Zeit entschieden, daß der Vermieter die Hundehaltung nur dann im Einzelfall untersagen kann, wenn er im jeweils konkrete Fall bestimmte konkrete Ausschlußgründe vorbringen kann. Genau dies wäre hier zu prüfen gewesen. Allgemein bekannt ist, daß Hunde Krallen besitzen, egal ob sie klein oder groß sind. Wenn der Vermieter einer mit Parkett ausgestatteten Wohnung dem Mieter die Erlaubnis erteilt, einen Hund halten zu dürfen, wäre es dem Vermieter zuzumuten, auch die Bedingungen der Hundehaltung zu vereinbaren. Dazu könnte eine Klausel gehören, daß für vom Hund verursachte Schäden am Parkett der Mieter zu haften hat. Dann wäre die Rechtslage eindeutig.

Ein vertragsgemäßer Gebrauch der Wohnung liegt auch dann vor, wenn der Vermieter mit dem Mieter vereinbart, daß letzterer einen Hund halten darf. Da aber für Gebrauchsspuren in der Wohnung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, zu dem durch Zusatzvereinbarung auch die Hundehaltung gehören kann, der Mieter (mit Ausnahme der Schönheitsreparaturen) nicht zu haften hat, besteht nach hieisger Ansicht kein Anspruch auf Schadenersatz für Kratzspuren am Parkett. Hunde können nicht anders laufen, als dabei ihre Krallen einzusetzen. Wer also als Vermieter die Hundehaltung bedingungslos akzeptiert, muß die üblichen Spuren der Hundehaltung hinnehmen. Anders zu beurteilen sind echte Beschädigungen, die über die Spuren einer gewöhnlichen und durchschnittlichen Hundehaltung hinausgehen, z.B. das Anknabbern des Parketts, das Anknabbern von Türen und Möbeln des Vermieters, das Anpinkeln der Wände usw. Das sind über die gewöhnliche Hundehaltung hinausgehende Schäden. Will der Vermieter jedoch alle Schäden durch die Hundehaltung ausschließen, müßte dies individuell und ganz konkret mit dem Mieter vereinbart werden.

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